Satzung des
Turn- und Sportvereins Hillerse von 1905 e. V.
zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 01.11.2021
Vorbemerkung
Aus Gründen der Vereinfachung und Lesbarkeit wird im Folgenden für Personenbezeichnungen das generische Maskulinum als Oberbegriff für alle Geschlechter verwendet.
§ 1
Der im Jahre 1905 gegründete Turn- und Sportverein Hillerse von 1905 e. V. mit Sitz in Hillerse verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des Modellflugs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Breitensport sowie die Sicherstellung eines modellfluggerechten Flugbetriebes.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der zuständigen Fachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 5
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie der Satzungen der nach § 4 als zuständig bezeichneten Organisationen ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß zuständigen Stellen eine Sonderregelung erteilt wird.
§ 6
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres sind stimmberechtigt.
3. Anmeldungen in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4. Der Verein kann aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern bestehen.
5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern geschieht auf der Jahreshauptversammlung oder einer eigens hierzu einzuberufenden Versammlung und setzt hervorragende Verdienste um den Turn- und Sportverein voraus. Die Ernennung erfolgt bei einfacher Stimmenmehrheit durch Abstimmung.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben,
d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
2. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Sportbundes Niedersachsen e. V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme, sportlichem Verhalten und Kameradschaft verpflichtet.
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge selbstständig zu entrichten.
d) an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben. In Ausnahmefällen hat jeder Einzelne Strafen, die durch unsportliches oder pflichtverletzendes Verhalten gegen den Verein ausgesprochen werden, selbst zu tragen.
e) in der Modellflugsparte Ordnungsvorschriften (z. B. Flugplatzordnung) und allgemeine Rechtsvorschriften zu beachten, die bei der Ausübung des Modellflugsports berücksichtigt werden müssen, sowie die für die Ausübung des Modellflugsports vorgeschriebene Mindesthaftpflichtversicherung zu erwirken.
§ 8
Beiträge
1. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, den Beitrag gegen Rechenschaft zu erlassen.
3. Der Jahresbeitrag wird durch das Lastschrifteinzugsverfahren zum 01.04. jeden Jahres eingezogen.
4. Mitglieder, deren Jahresbeiträge nicht bis zum 01.04. eines jeden Jahres bezahlt sind, kommen in Zahlungsverzug. Sie werden per Zahlungserinnerung und ggf. erster und zweiter Mahnung aufgefordert, ihren Jahresbeitrag zu zahlen. Das Mitglied hat die Mahngebühr für die zweite Mahnung in Höhe von 2,50 € sowie sonstige Kosten, wie z. B. Porto und Rücklastschriftgebühren zu tragen.
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Turn- und Sportvereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer sowie den Spartenleitern der Sparten.
2. Der Vorstand wird im zweijährigen Turnus in einer Jahreshauptversammlung in offener Wahl gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Verlangen mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl, so muss sie durchgeführt werden.
3. Die Spartenleiter werden von den Mitgliedern der jeweiligen Sparte gewählt.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
5. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins kommissarisch zu besetzen.
6. Die Versammlungsbeschlüsse sind im Protokoll festzuhalten und haben Satzungsrecht gemäß § 17.
§ 10
Der Vorsitzende
Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen und regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Er hat das Recht und die Pflicht
1. Versammlungen und Vorstandssitzungen zu berufen und zu leiten,
2. die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe auszuüben,
3. für den Turn- und Sportverein im Rahmen der normalen Geschäftsführung zu zeichnen.
§ 11
Die stellvertretenden Vorsitzenden
Einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt in Abwesenheit oder im Auftrag des Vorsitzenden diesen mit den gleichen Befugnissen.
§ 12
Der Kassenwart
Der Kassenwart verwaltet das gesamte Vermögen des Vereins. Über die Einnahmen und Ausgaben hat er belegmäßig Buch zu führen und bei jeder Hauptversammlung oder einer eigens hierfür angesetzten Versammlung das Kassenbuch vorzulegen, das durch zwei gewählte Mitglieder geprüft wird.
Der Stellvertreter unterstützt ihn dabei und übernimmt in dessen Abwesenheit seine Aufgaben.
§ 13
Der Schriftführer
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Angelegenheiten des Vereins in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gemäß § 11.
Der Stellvertreter unterstützt ihn und übernimmt in dessen Abwesenheit seine Aufgaben.
§ 14
Die Spartenleiter
Die Spartenleiter regeln den Sportbetrieb in ihren Sparten.
§ 15
Die Modellflugsparte
Ziel der Sparte ist die Wahrung, Förderung und Pflege des Modellflugsports, insbesondere durch die Förderung der Jugendarbeit in seinem Bereich.
Gast bei der Modellflugsparte kann sein, wer eine gültige Haftpflichtversicherung nachweisen kann.
§ 16
Ämter
Alle Ämter im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich verwaltet.
Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand.
§ 17
Versammlungen
1. Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Jahreshauptversammlung, die im Februar eines jeden Jahres einberufen werden soll, oder in einer eigens hierzu angesetzten Versammlung können die Satzungen bei mindestens ¾ (75 %) Stimmenmehrheit abgeändert werden.
2. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gemäß § 11 unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Einladung erfolgt durch Anschlag am „Schwarzen Brett“ und per E-Mail an die Mitglieder, die dafür ihre E-Mail-Adresse dem Vorstand mitgeteilt haben. Wenn möglich, soll die Einladung mit Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Meinersen veröffentlicht werden.
3. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
4. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 1/5 (20 %) der Stimmberechtigten es beantragen.
5. Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme der genannten werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.
6. Alle Abstimmungsergebnisse werden im Versammlungsprotokoll ausschließlich ziffernmäßig genau angegeben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter sowie von einem weiteren Vereinsmitglied, das an der Versammlung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Damit sind die gefassten Beschlüsse beurkundet.
§ 18
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (31.12.) zulässig.
3. Mit dem Austritt aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche an diesen. Eventuelle Verbindlichkeiten aus der bisherigen Mitgliedschaft gegenüber dem Verein bleiben für die Dauer eines Jahres unberührt.
§ 19
Straf- und Ordnungsmaßnahmen
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) vereinsschädigenden Verhaltens oder groben unsportlichen Verhaltens,
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), b) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins sowie ein Haus- und Platzverbot auf die Dauer von bis zu 6 Monaten
3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
§ 20
Auflösung des Turn- und Sportvereins
1. Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 (80 %) erforderlich unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 (80 %) der Stimmberechtigten anwesend sind.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 (80 %) der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen.
Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Allerdings ist auch diesmal eine 4/5 (80 %) Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hillerse oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 21
Inkrafttreten der Satzung
1. Die Satzung tritt in Kraft, wenn sie in der Jahreshauptversammlung oder in einer eigens hierfür angesetzten Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird.
2. Neuen Mitgliedern ist bei ihrem Eintritt Einsicht in die Satzung zu gewähren, deren Anerkennung sie durch den Vereinsbeitritt unterschreiben.