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Satzung
des
Turn- und Sportvereins Hillerse von 1905 e. V
.

§ 1

Der im Jahre 1905 gegründete Turn- und Sportverein (TSV) führt den Namen Turn- und Sportverein Hillerse von 1905 e. V. und hat seinen Sitz in Hillerse. Er ist in dem Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

§ 2

Zweck der Gründung des TSV ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch geordnete Pflege verschiedener Sportarten.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 4

Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der zuständigen Fachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 5
Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie der Satzungen der nach § 4 als zuständig bezeichneten Organisationen ausschließlich geregelt.

Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß zuständigen Stellen eine Sonderregelung erteilt wird.

§ 6
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts werden.

2. Alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres sind stimmberechtigt.

3. Anmeldungen in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

4. Der Verein kann aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern bestehen.

5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern geschieht auf der Jahreshauptversammlung oder einer eigens hierzu einzuberufenden Versammlung und setzt hervorragende Verdienste um den Turn- und Sportverein voraus. Die Ernennung erfolgt bei einfacher Stimmenmehrheit durch Abstimmung.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben,

d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

2. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzungen des Vereins, des Sportbundes Niedersachsen e. V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme, sportlichem Verhalten und Kameradschaft verpflichtet.

c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge selbstständig zu entrichten.

d) an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben. In Ausnahmefällen hat jeder Einzelne Strafen, die durch unsportliches oder pflichtverletzendes Verhalten gegen den Verein ausgesprochen werden, selbst zu tragen.

e) in der Modellflugsparte Ordnungsvorschriften (z. B. Flugplatzordnung) und allgemeine Rechtsvorschriften zu beachten, die bei der Ausübung des Modellflugsports berücksichtigt werden müssen, sowie die für die Ausübung des Modellflugsports vorgeschriebene Mindesthaftpflichtversicherung zu erwirken.

§ 8
Beiträge

1. Es sind die Beiträge zu entrichten, die von der jeweils letzten Jahreshauptversammlung festgesetzt bzw. bestätigt sind.

2. Pro Familie sind nur 3 Personen beitragspflichtig, jedoch immer die 3 Ältesten der betreffenden Familie.

3. In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, den Beitrag gegen Rechenschaft zu erlassen.

4. Der Jahresbeitrag wird durch das Lastschrifteinzugsverfahren zum 01.04. jeden Jahres eingezogen.

5. Mitglieder, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, werden mit einem Beitragsaufschlag von 2,50 € belegt.
Sie sind verpflichtet, selbstständig ihren Jahresbeitrag bis zum 01.04. eines jeden Jahres auf das Konto 256303701 bei der Volksbank Aller-Oker e.G., BLZ 250 692 70, zu zahlen.

6. Mitglieder, deren Jahresbeiträge nicht bis zum 01.04. eines jeden Jahres bezahlt sind, kommen in Zahlungsverzug. Sie werden per Zahlungserinnerung und ggf. erster und zweiter Mahnung aufgefordert, ihren Jahresbeitrag zu zahlen. Das Mitglied hat die Mahngebühr für die zweite Mahnung in Höhe von 2,50 € sowie sonstige Kosten, wie z. B. Porto und Rücklastschriftgebühren zu tragen.

§ 9
Der Vorstand

1. Der Vorstand des Turn- und Sportvereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Kassenwart und dem Schriftführer sowie den Spartenleitern/innen der Sparten.

2. Der Vorstand wird im zweijährigen Turnus in einer Jahreshauptversammlung in offener Wahl gewählt bzw. bestätigt (Spartenleiter). Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Verlangt einer der Anwesenden geheime Wahl, so muss sie durchgeführt werden.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter, Kassenwart und Schriftführer. Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

4. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins kommissarisch zu besetzen.

5. Bei jeder Jahreshauptversammlung sind die von der Versammlung für erforderlich gehaltenen Kassierer und Platzordner, die während ihrer Tätigkeit Amtspersonen sind, deren Anweisungen zu folgen ist, neu zu wählen oder in ihrem Amt zu bestätigen.

6. Die Versammlungsbeschlüsse sind im Protokoll festzuhalten und haben Satzungsrecht gemäß § 18.

§ 10
Der Vorsitzende

Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen und regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Er hat das Recht und die Pflicht

1. Versammlungen und Vorstandssitzungen zu berufen und zu leiten,

2. die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe auszuüben,

3. für den Turn- und Sportverein im Rahmen der normalen Geschäftsführung zu zeichnen.

§ 11
Die stellvertretenden Vorsitzenden

Einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt in Abwesenheit oder im Auftrag des Vorsitzenden diesen mit den gleichen Befugnissen.

§ 12
Der Kassenwart

Der Kassenwart verwaltet das gesamte Vermögen des Vereins. Über die Einnahmen und Ausgaben hat er belegmäßig Buch zu führen und bei jeder Hauptversammlung oder einer eigens hierfür angesetzten Versammlung das Kassenbuch vorzulegen, das durch zwei gewählte Mitglieder geprüft wird.

Der Stellvertreter unterstützt ihn dabei und übernimmt in dessen Abwesenheit seine Aufgaben.

§ 13
Der Schriftführer

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Angelegenheiten des Vereins in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gemäß § 11.

Er hat über jede Versammlung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm, dem Versammlungsleiter und einem Mitglied abzuzeichnen ist.

Der Stellvertreter unterstützt ihn und übernimmt in dessen Abwesenheit seine Aufgaben.

§ 14
Der Jugendleiter

Dem Jugendleiter obliegt die Betreuung aller jugendlichen Mitglieder. Er hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Aufgaben des Vereins in jeder Weise für das Wohl der Jugendlichen zu sorgen.

§ 15
Die Spartenleiter

Die Spartenleiter regeln den Sportbetrieb in ihren Sparten.

§ 16
Die Modellflugsparte

Ziel der Sparte ist die Wahrung, Förderung und Pflege des Modellflugsports, insbesondere durch die Förderung der Jugendarbeit in seinem Bereich.

Gast bei der Modellflugsparte kann sein, wer eine gültige Haftpflichtversicherung nachweisen kann.

§ 17
Ämter

Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich verwaltet.

§ 18
Versammlungen

1. Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Jahreshauptversammlung, die im Februar eines jeden Jahres einzuberufen ist, oder in einer eigens hierzu angesetzten Versammlung können die Satzungen bei mindestens ¾ (75 %) Stimmenmehrheit abgeändert werden. Die neue Satzung ist von sieben Mitgliedern zu unterzeichnen, die an der Versammlung teilgenommen haben.

2. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gemäß § 11 durch Anschlag am „Schwarzen Brett“ unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.

3. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

4. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 1/5 (20 %) der Stimmberechtigten es beantragen.

5. Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme der genannten werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.

6. Alle Abstimmungsergebnisse werden im Versammlungsprotokoll ausschließlich ziffernmäßig genau angegeben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter sowie von einem weiteren Vereinsmitglied, das an der Versammlung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Damit sind die gefassten Beschlüsse beurkundet.

§ 19
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (31.12.) zulässig.

3. Mit dem Austritt aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche an diesen. Eventuelle Verbindlichkeiten aus der bisherigen Mitgliedschaft gegenüber dem Verein bleiben für die Dauer eines Jahres unberührt.

§ 20
Straf- und Ordnungsmaßnahmen

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

a) vereinsschädigenden Verhaltens oder groben unsportlichen Verhaltens,

b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,

c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung,

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins sowie ein Haus- und Platzverbot auf die Dauer von bis zu 6 Monaten

3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

§ 21
Auflösung des Turn- und Sportvereins

1. Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 (80 %) erforderlich unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 (80 %) der Stimmberechtigten anwesend sind.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 (80 %) der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen.
Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Allerdings ist auch diesmal eine 4/5 (80 %) Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die politische Gemeinde Hillerse oder deren Rechtsnachfolger, die es zugunsten des Sports zu verwenden hat.

§ 22
Inkrafttreten der Satzung

1. Die Satzung tritt in Kraft, wenn sie in der Jahreshauptversammlung oder in einer eigens hierfür angesetzten Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird.

2. Neuen Mitgliedern ist bei ihrem Eintritt Einsicht in die Satzung zu gewähren, deren Anerkennung sie durch den Vereinsbeitritt unterschreiben.

3. Diese Satzung ist auf der Jahreshauptversammlung des TSV Hillerse von 1905 e. V. am 02. Februar 2002 genehmigt worden und tritt am 03. Februar 2002 in Kraft.


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